AGB
AGB
1. Geltungsbereich
Für sämtliche Serviceleistungen, insb. Kundenbetreuung, Planung und Organisation von Veranstaltungen, Grillcaterings oder Segway-Touren, sowie Vermittlung von Leistungen Dritter zwischen Kunden und der Firma Feierworker GmbH, vertreten durch ihren Vorstand Thorben Pforr, gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”.
2. Art und Umfang der Leistungen
2.1 Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Nebenabreden oder Abänderungen, die die Art oder den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
2.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Feierworker dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Kunden aus diesem Grund kein Kündigungsrecht zu. Feierworker ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden, Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
2.3 Alle Angebote von Feierworker sind freibleibend.
3. Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird Feierworker bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dies gilt bei Segwaytouren besonders für die evtl. vorhandenen Gutscheinnummern und bei den Grillcaterings über die Personenzahl. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
4. Vergütung
4.1 Die Vergütung der Dienstleistung ist das Entgelt für den Zeit- und Kostenaufwand der vertraglich vereinbarten Leistung. Soweit nicht ausdrücklich anderes bezeichnet ist, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands.
4.2 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich auf dem Vertrag zwischen Feierworker und dem Kunden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von Feierworker für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3 Feierworker ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 60 % 8 Wochen vor Veranstaltung zu verlangen.
4.5 Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Feierworker werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, werden dem Kunden weiterberechnet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart ist.
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von Feierworker anerkannt sind.
4.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis.
5. Zahlungsfristen und Verzug
5.1 Rechnungen von Feierworker sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
5.2 Gerät der Kunde mit einer Zahlung, ganz oder teilweise, in Verzug ist Feierworker berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Feierworker ist in diesem Fall zur Zurückhaltung etwaiger noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Zudem behält sich Feierworker das Recht vor, noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
6. Eigentumsrechte an den Leistungen und Urheberschutz
6.1 Alle Leistungen von Feierworker, auch vorvertragliche Leistungen und Teile daraus (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.), bleiben im Eigentum von Feierworker. Der Kunde erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne eine gegenteilige Vereinbarung mit Feierworker darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
6.2 Änderungen der Leistungen von Feierworker durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch EvFeierworker und wenn die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.
6.3 Für die Nutzung der Leistungen von Feierworker, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung von Feierworker erforderlich. Feierworker und ggf. dem Urheber steht in diesem Fall eine angemessene Vergütung zu.
7. Kündigung
7.1 Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Feierworker jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses entbindet den Kunden jedoch nicht von der Zahlung des vereinbarten Honorars, vielmehr wandelt sich der Anspruch auf Zahlung in einen Aufwendungsersatzanspruch. Auch schon erbrachte Leistungen sind Feierworker zu erstatten.
7.2 Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.
8. Haftung
8.1 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Feierworker dies zu vertreten, ist Feierworker verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Vorraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis.
8.2 Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von Feierworker zu vertretenen Umständen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Feierworker Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
8.3 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Feierworker, seine gesetzlichen Vertreter, und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden beschränkt.
8.4 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Feierworker der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
8.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8.6 Bei schlechter Witterung behält es sich die Firma Feierworker vor, Segway-Touren oder Segway-Parcouren, abzusagen. In diesem Fall werden wir neue Termine vereinbaren und die ggf. vorhandenen Gutscheine behalten ihre Gültigkeit.
8.7 Soweit Feierworker im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Feierworker derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger Ansprüche wünscht. In diesem Fall stehen dem Kunden gegenüber Feierworker keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
8.8 Feierworker übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung seitens des Kunden bezweckten Erfolges.
8.9 Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Datenschutz/Geheimhaltung
9.1 Feierworker erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Feierworker ist berechtigt die personenbezogenen Daten an die mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragen Dritten weiterzugeben. Im Übrigen erfolgt keine Weitergabe der Daten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen bedürfen der Schriftform.
10.2 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Feierworker ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung.
10.4 Der Gerichtsstand entspricht dem Sitz von Feierworker und ist in Bremen.
11. Medien
11.1. Mit Teilnahme an Feierworker, willigen Sie zu Foto und TV Aufnahmen ein und übergeben die Rechte an Feierworker.